Betreuungen & Nachlasspflegschaften

Betreuungen

Ich bin Berufsbetreuer, werde also vom Betreuungsgericht als Betreuer und damit als gesetzlicher Vertreter für Personen bestellt, die krankheitsbedingt oder auf Grund einer Behinderung bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Hierzu erhalte ich vom Gericht bestimmte Aufgabenkreise zugewiesen, in denen ich die betreute Person unterstütze.

Während des gerichtlichen Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers können dem Betreuungsgericht- oder der ebenfalls am Verfahren beteiligten Betreuungsbehörde beim Kreisgesundheitsamt -  die Bestellung einer bestimmten Person zum Betreuer vorschlagen.

Das Gericht ist ggf. daran gebunden oder folgt dem Vorschlag.

Nachlasspflegschaften

Von den Nachlassgerichten werde ich außerdem in Nachlassfällen, bei denen die Erben unbekannt sind (indem sie tatsächlich unbekannt sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben und damit aus der Erbfolge ausgeschieden sind), und bei denen gleichzeitig ein Regelungsbedürfnis für den Nachlass besteht, als Nachlasspfleger bestellt.

Hier werden mir in aller Regel die Wirkungskreise „Ermittlung, Sicherung, Verwaltung des Nachlasses“ und „Ermittlung der Erben“ übertragen.

Auch hier kann beim Nachlassgericht zusammen mit der Anregung, eine Nachlasspflegschaft einzurichten, eine bestimmte Person als Nachlasspfleger vorgeschlagen werden.